§ 12 MedCanG – Genehmigung zur Einfuhr und Ausfuhr

Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Einzelfall in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausführen will, bedarf dazu neben der Erlaubnis nach § 4 einer Genehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MedCanG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 2 G v. 20.6.2024 I Nr. 207

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026