§ 98 MarkenG – Inhaberschaft
Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen Kollektivmarken können nur Verbände von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmern oder Händlern sein, einschließlich der Dachverbände und Spitzenverbände, deren Mitglieder selbst Verbände sind, die die Fähigkeit haben, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten zu sein, Verträge zu schließen oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen und vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden. Diesen Verbänden sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts gleichgestellt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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MarkenGMarkengesetz
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Teil 4 – Kollektivmarken
- § 103 – Prüfung der Anmeldung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MarkenG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.2026 I Nr. 152
Die §§ 119 bis 125 sind gem. Bek. v. 24.4.1996 I 682 mWv 20.3.1996 in Kraft getreten.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Mai 2026