§ 145a MarkenG – Beseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren

In den Fällen des § 145 Absatz 1 und 3 bestimmt die Verwaltungsbehörde, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MarkenG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.2026 I Nr. 152

Die §§ 119 bis 125 sind gem. Bek. v. 24.4.1996 I 682 mWv 20.3.1996 in Kraft getreten.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Mai 2026