§ 14 MarkenG – Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
- 1.
- ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
- 2.
- ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
- 3.
- ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
- 1.
- das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
- 2.
- unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
- 3.
- unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
- 4.
- unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
- 5.
- das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
- 6.
- das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
- 7.
- das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
- 1.
- ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
- 2.
- Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
- 3.
- Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
14
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
MarkenGMarkengesetz
-
Teil 2 – Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz · Abschnitt 3 – Schutzinhalt, Rechtsverletzungen
- § 15 – Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
- § 17 – Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter
- § 18 – Vernichtungs- und Rückrufansprüche
- § 19 – Auskunftsanspruch
- § 19a – Vorlage- und Besichtigungsansprüche
- § 19b – Sicherung von Schadensersatzansprüchen
-
… Abschnitt 4 – Schranken des Schutzes
-
Teil 3 – Verfahren in Markenangelegenheiten · Abschnitt 3 – Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
- § 51 – Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte
-
Teil 6 – Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken · Abschnitt 1 – Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
- § 117 – Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung
-
… Abschnitt 2 – Unionsmarken
- § 119 – Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
-
Teil 7 – Geographische Herkunftsangaben · Abschnitt 1 – Schutz geographischer Herkunftsangaben
- § 128 – Ansprüche wegen Verletzung
-
Teil 9 – Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr · Abschnitt 1 – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 143 – Strafbare Kennzeichenverletzung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MarkenG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.2026 I Nr. 152
Die §§ 119 bis 125 sind gem. Bek. v. 24.4.1996 I 682 mWv 20.3.1996 in Kraft getreten.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Mai 2026