§ 36 LuftVO – Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht

(1) Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind nur unter den in Anhang SERA.5005 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 genannten Bedingungen zulässig.

(2) Bei Nacht sind Flüge nach Sichtflugregeln mit Luftsportgeräten verboten. Davon ausgenommen sind einsitzige Sprungfallschirme.

(3) Die Durchführung von Sonderflügen nach Sichtflugregeln innerhalb von Kontrollzonen bei Nacht ist zulässig.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LuftVO, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Ersetzt V 96-1-2 v. 10.8.1963 I 652 (LuftVO)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026