§ 30 LuftVO – Standortmeldungen
Zuständige Behörde nach Anhang SERA.8025 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Es legt insbesondere Folgendes fest:
- 1.
- die Bedingungen, unter denen die Flugverkehrskontrollstelle auf die Übermittlung von Standortmeldungen verzichten kann,
- 2.
- zusätzliche Meldepunkte,
- 3.
- die Zeiträume, in denen eine Meldung abgegeben werden muss, sowie
- 4.
- Form und Verfahren der Standortmeldungen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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LuftVOLuftverkehrs-Ordnung
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Abschnitt 11 – Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 43 – Bekanntmachung in den Nachrichten für Luftfahrer
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LuftVO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Ersetzt V 96-1-2 v. 10.8.1963 I 652 (LuftVO)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026