§ 62 LuftVG
(1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs den Anordnungen über Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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LuftVGLuftverkehrsgesetz
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Vierter Abschnitt – Luftfahrtdateien
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LuftVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2007 I 698;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 40
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 20. Juli 2026