§ 17 LuftVG
Die Luftfahrtbehörden können bei der Genehmigung von Landeplätzen und Segelfluggeländen bestimmen, dass die zur Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde genehmigen darf (beschränkter Bauschutzbereich)
- 1.
- die Errichtung von Bauwerken jeder Höhe im Umkreis von 1,5 Kilometern Halbmesser um den dem Flugplatzbezugspunkt entsprechenden Punkt,
- 2.
- die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 25 Meter, bezogen auf den dem Flughafenbezugspunkt entsprechenden Punkt, überschreiten im Umkreis von 4 Kilometern Halbmesser um den Flugplatzbezugspunkt.
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LuftVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2007 I 698;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 40
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 20. Juli 2026