§ 1 LuftVG
(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
(2) Luftfahrzeuge sind
- 1.
- Flugzeuge
- 2.
- Drehflügler
- 3.
- Luftschiffe
- 4.
- Segelflugzeuge
- 5.
- Motorsegler
- 6.
- Frei- und Fesselballone
- 7.
- (weggefallen)
- 8.
- Rettungsfallschirme
- 9.
- Flugmodelle
- 10.
- Luftsportgeräte
- 11.
- sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LuftVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2007 I 698;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 40
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 20. Juli 2026