§ 5 LPartG – Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt

Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. § 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LPartG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 G v. 11.6.2024 I Nr. 185

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026