§ 12 LkSG – Einreichung des Berichts
(1) Der Bericht nach § 10 Absatz 2 Satz 1 ist in deutscher Sprache und elektronisch über einen von der zuständigen Behörde bereitgestellten Zugang einzureichen.
(2) Der Bericht ist spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres, auf das er sich bezieht, einzureichen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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LkSGLieferkettensorgfaltspflichtengesetz
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Abschnitt 4 – Behördliche Kontrolle und Durchsetzung · Unterabschnitt 1 – Berichtsprüfung
- § 13 – Behördliche Berichtsprüfung; Verordnungsermächtigung
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… Unterabschnitt 3 – Zuständige Behörde, Handreichungen, Rechenschaftsbericht
- § 21 – Rechenschaftsbericht
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Abschnitt 6 – Zwangsgeld und Bußgeld
- § 24 – Bußgeldvorschriften
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Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026