§ 57c LFGB – Überwachung

Die §§ 38 bis 49a gelten für die Überwachungsmaßnahmen nach den aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Abschnitts entsprechend. § 55 gilt für die Überwachung der aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Abschnitts entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LFGB, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 15.9.2021 I 4253, 2022 I 28;

zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 3.2.2026 I Nr. 29

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026