§ 26 LFGB – Verbote zum Schutz der Gesundheit
Es ist verboten,
- 1.
- Mittel zum Tätowieren für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen,
- 2.
- Stoffe oder Gemische aus Stoffen, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen, als Mittel zum Tätowieren in den Verkehr zu bringen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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LFGBLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
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Abschnitt 7 – Überwachung
- § 39a – Maßnahmen der für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden
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Abschnitt 9 – Verbringen in das und aus dem Inland
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Abschnitt 10 – Straf- und Bußgeldvorschriften
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Abschnitt 11 – Schlussbestimmungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LFGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 15.9.2021 I 4253, 2022 I 28;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 3.2.2026 I Nr. 29
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026