§ 27 LadSchlG – Vorbehalt für die Landesgesetzgebung

Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, durch die der Gewerbebetrieb und die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an anderen Festtagen als an Sonn- und Feiertagen beschränkt werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LadSchlG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 2.6.2003 I 744;

zuletzt geändert durch Art. 430 V v. 31.8.2015 I 1474

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026