§ 25 LadSchlG – Straftaten

Wer vorsätzlich als Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibender im Sinne des § 20 eine der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b bezeichneten Handlungen begeht und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LadSchlG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 2.6.2003 I 744;

zuletzt geändert durch Art. 430 V v. 31.8.2015 I 1474

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026