§ 24 KStG – Freibetrag für bestimmte Körperschaften

1Vom Einkommen der steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 5 000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen. 2Satz 1 gilt nicht
1.
für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes gehören,
2.
für Vereine im Sinne des § 25,
3.
für Investmentfonds im Sinne des § 1 des Investmentsteuergesetzes und Spezial-Investmentfonds im Sinne des § 26 des Investmentsteuergesetzes, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder 3a des Einkommensteuergesetzes gehören.

Fußnoten

(+++ § 24: Zur Anwendung vgl. § 34 +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KStG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4144;

zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026