§ 2 KStG – Beschränkte Steuerpflicht
Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind
- 1.
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften;
- 2.
- sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen; inländische Einkünfte sind auch
- a)
- die Entgelte, die den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen dafür gewährt werden, dass sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland einem anderen überlassen und der andere, dem die Anteile zuzurechnen sind, diese Anteile oder gleichartige Anteile zurückzugeben hat,
- b)
- die Entgelte, die den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäfts im Sinne des § 340b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gewährt werden, soweit Gegenstand des Wertpapierpensionsgeschäfts Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sind, und
- c)
- die in § 8b Abs. 10 Satz 2 genannten Einnahmen oder Bezüge, die den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen als Entgelt für die Überlassung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland gewährt gelten.
Fußnoten
(+++ § 2 Nr. 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 2a +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
KStGKörperschaftsteuergesetz
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Erster Teil – Steuerpflicht
- § 5 – Befreiungen
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Zweiter Teil – Einkommen · Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften
- § 8b – Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
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Vierter Teil – Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung
- § 32 – Sondervorschriften für den Steuerabzug
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EStGEinkommensteuergesetz
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InvStGInvestmentsteuergesetz
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Kapitel 2 – Investmentfonds · Abschnitt 1 – Besteuerung des Investmentfonds
- § 6 – Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds
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SolZGSolidaritätszuschlaggesetz
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- § 2 – Abgabepflicht
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KStG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4144;
zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026