§ 8 KSchG – Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen

Stellt das Gericht im Falle des § 2 fest, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so gilt die Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KSchG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1317

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 14.6.2021 I 1762

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026