§ 14 KSchG – Angestellte in leitender Stellung
- 1.
- in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
- 2.
- in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen.
(2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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KWGKreditwesengesetz
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Zweiter Abschnitt – Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften · 5. – Besondere Pflichten
- § 25a – Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1317
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 14.6.2021 I 1762
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026