§ 11 KSchG – Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst
Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,
- 1.
- was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
- 2.
- was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
- 3.
- was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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KSchGKündigungsschutzgesetz
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Erster Abschnitt – Allgemeiner Kündigungsschutz
- § 12 – Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
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Zweiter Abschnitt – Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und Personalvertretung
- § 16 – Neues Arbeitsverhältnis, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1317
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 14.6.2021 I 1762
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026