§ 70 KrWG – Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 oder Nummer 8 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,
1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2.
die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KrWG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.3.2023 I Nr. 56

Änderung durch Art. 2 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026