§ 37 KrWG – Zulassung des vorzeitigen Beginns
- 1.
- mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann,
- 2.
- an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und
- 3.
- der Träger des Vorhabens sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Ausführung verursachten Schäden zu ersetzen und, sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder keine Plangenehmigung erfolgt, den früheren Zustand wiederherzustellen.
(2) Die zuständige Behörde hat die Leistung einer Sicherheit zu verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Trägers des Vorhabens nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu sichern.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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KrWGKreislaufwirtschaftsgesetz
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Teil 9 – Schlussbestimmungen
- § 69 – Bußgeldvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KrWG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Änderung durch Art. 2 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026