§ 64h KWG – Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Institute dürfen personenbezogene Daten, die sie vor dem 1. Januar 2007 erhoben haben, nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 verarbeiten.

(6) (weggefallen)

(7) § 2 Abs. 8a ist bis längstens zum 31. Dezember 2014 anzuwenden.

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KWG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 9.4.2026 I Nr. 97

Änderung durch Art. 7 G v. 9.4.2026 I Nr. 97 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Änderung durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juli 2026