§ 37 KWG – Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte
- 1.
- ohne die nach § 32 oder die nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht werden,
- 2.
- ohne die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderliche Zulassung als zentrale Gegenpartei Clearingdienstleistungen erbracht werden,
- 3.
- ohne die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erforderliche Zulassung die Tätigkeit als Zentralverwahrer ausgeübt wird,
- 4.
- ohne die nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erforderliche Anerkennung die in Abschnitt A Nummer 1 oder Nummer 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Kerndienstleistungen erbracht werden,
- 5.
- ohne die nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 erforderliche Zulassung Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Sinne dieser Verordnung erbracht werden,
- 6.
- ohne die nach Artikel 27b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderliche Zulassung die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst ausgeübt wird oder
- 7.
- nach § 3 verbotene Geschäfte betrieben werden.
(1a) Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften auch die in § 38 Absatz 1 und 2 genannten Rechte zu; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt. Die vorangehende Tätigkeit als Abwickler und die Stellung des Insolvenzantrags durch den Abwickler stellen keine die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters ausschließende Vorbefassung dar. Soll der Abwickler nicht als Insolvenzverwalter bestellt werden, hat das zuständige Insolvenzgericht der Bundesanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.
(4) Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubt Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, kann die Bundesanstalt die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der Firma des Unternehmens über diesen Verdacht oder diese Feststellung informieren. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen zwar die unerlaubten Bankgeschäfte nicht betreibt oder die unerlaubten Finanzdienstleistungen nicht erbringt, aber in der Öffentlichkeit den Anschein erweckt, dass es diese Bankgeschäfte betreibt oder diese Finanzdienstleistungen erbringt. Vor der Entscheidung über die Veröffentlichung der Information ist das Unternehmen anzuhören. Stellen sich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Informationen als falsch oder die zugrundeliegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so informiert die Bundesanstalt die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, wie sie die betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat.
Fußnoten
(+++ §§ 26 bis 38: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 +++)
(+++ §§ 33 bis 38: Zur Anwendung vgl. § 32 Abs. 1a Satz 6 +++)
(+++ § 37: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++)
(+++ § 37: Zur Geltung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 37 Abs. 1 Satz 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 64o Abs. 1 Satz 2 +++)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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KWGKreditwesengesetz
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Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften · 2. – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- § 9 – Verschwiegenheitspflicht
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Dritter Abschnitt – Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute · 5. – Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Umlage und Kosten
- § 49 – Sofortige Vollziehbarkeit
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Fünfter Abschnitt – Sondervorschriften
- § 53b – Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
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Siebenter Abschnitt – Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
- § 60b – Bekanntmachung von Maßnahmen
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Achter Abschnitt – Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 64o – Übergangsvorschriften zum EMIR-Ausführungsgesetz
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KWG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Änderung durch Art. 7 G v. 9.4.2026 I Nr. 97 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juli 2026