§ 22 KWG – Verordnungsermächtigung für Millionenkredite
- 1.
- die Ermittlung der Kreditbeträge und Kreditnehmer,
- 2.
- die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge von Derivaten sowie die Ermittlung von Pensions- und Leihgeschäften und von anderen mit diesen vergleichbaren Geschäften sowie der für diese Geschäfte übernommenen Gewährleistungen,
- 3.
- die Zurechnung von Krediten zu Kreditnehmern,
- 4.
- die Anzeigeinhalte, Anzeigefristen und den Beobachtungszeitraum nach § 14 Absatz 1 Satz 1,
- 5.
- weitere Angaben in der Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 2, soweit dies auf Grund von Informationen, die die Deutsche Bundesbank von ausländischen Evidenzzentralen erhalten hat, erforderlich ist,
- 6.
- Einzelheiten zu den Angaben in der Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 2, insbesondere zu den Voraussetzungen und den Inhalten der Rückmeldungen der Informationen über prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeiten, sowie die Aufgliederung dieser Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 3 und
- 7.
- Einzelheiten des Verfahrens der elektronischen Datenübertragung nach § 14 Absatz 2 Satz 6.
Fußnoten
(+++ §§ 22 u. 23: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 +++)
(+++ §§ 17 bis 22: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 6 KfWV +++)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
KWGKreditwesengesetz
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Zweiter Abschnitt – Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften · 2. – Kreditgeschäft
-
Fünfter Abschnitt – Sondervorschriften
- § 53b – Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
-
Siebenter Abschnitt – Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
- § 56 – Bußgeldvorschriften
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KWG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Änderung durch Art. 7 G v. 9.4.2026 I Nr. 97 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juli 2026