§ 7 KonsG – Hilfe für Gefangene
Die Konsularbeamten sollen in ihrem Konsularbezirk deutsche Untersuchungs- und Strafgefangene auf deren Verlangen betreuen und ihnen insbesondere Rechtsschutz vermitteln.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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KonsGKonsulargesetz
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2. Abschnitt – Einzelne Konsularische Aufgaben und Befugnisse
- § 9a – ...
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KonsG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026