§ 25c KonsG – Wertgebühren

(1) Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann eine Gebühr auch nach dem Wert des Gegenstandes (Wertgebühr) bestimmt werden.

(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die zur Feststellung des Wertes erforderlichen Angaben zu machen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KonsG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 10.12.2025 I Nr. 320

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026