§ 23 KonsG – Verabschiedung
Honorarkonsularbeamte können jederzeit verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KonsG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026