§ 21 KonsG – Ernennung
(1) Zu Honorarkonsularbeamten können sowohl Deutsche wie Ausländer ernannt werden.
(2) Vor der Ernennung zum Honorarkonsularbeamten ist insbesondere zu prüfen, ob der Bewerber nach seiner Persönlichkeit, seiner beruflichen Erfahrung, seiner Stellung im Empfangsstaat, seiner Vertrautheit mit den Verhältnissen in dem für ihn vorgesehenen Konsularbezirk und seinen Sprachkenntnissen für das Amt geeignet erscheint.
Wird ein Ausländer ernannt, so hat er folgendes Gelöbnis zu leisten:
Wird ein Ausländer ernannt, so hat er folgendes Gelöbnis zu leisten:
- "Ich gelobe, meine Amtspflichten als Honorarkonsularbeamter der Bundesrepublik Deutschland nach den für mein Amt maßgebenden Gesetzen und Weisungen treu und gewissenhaft zu erfüllen."
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KonsG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026