§ 19 KonsG – Erfordernisse einer besonderen Ermächtigung
(1) Berufskonsularbeamte, die die Befähigung zum Richteramt haben, sind ohne weiteres zur Wahrnehmung aller konsularischen Aufgaben befugt.
- 1.
- Willenserklärungen und eidesstattliche Versicherungen beurkunden,
- 2.
- Auflassungen entgegennehmen und
- 3.
- Versicherungen an Eides statt abnehmen,
- 1.
- Vernehmungen und Anhörungen, durch die eine richterliche Vernehmung ersetzt werden soll, vornehmen,
- 2.
- Verklarungen aufnehmen und
- 3.
- Eide abnehmen,
(3) Die Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 2 kann nur Berufskonsularbeamten des höheren Auswärtigen Dienstes erteilt werden. Sie setzt ebenso wie die Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 voraus, daß der betreffende Berufskonsularbeamte auf Grund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung die erforderlichen Fähigkeiten für eine sachgemäße Erledigung der ihm anzuvertrauenden Amtsgeschäfte besitzt.
(4) Die Ermächtigung kann auf die Wahrnehmung einzelner der in Absatz 2 genannten Amtsgeschäfte beschränkt werden.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
KonsGKonsulargesetz
-
4. Abschnitt – Die Honorarkonsularbeamten
- § 24 – Erfordernis einer besonderen Ermächtigung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KonsG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026