§ 14 KonsG – Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden

(1) Die Konsularbeamten sind befugt, zur Verwendung in ihrem Konsularbezirk die Echtheit im Inland ausgestellter öffentlicher Urkunden zu bestätigen.

(2) Die Bestätigung soll nur erteilt werden, wenn der Konsularbeamte keinen Zweifel an der Echtheit hat. Von der Echtheit kann er in der Regel ausgehen, wenn die Urkunde ihm von der Stelle, die sie aufgenommen hat, zugeleitet worden ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KonsG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 10.12.2025 I Nr. 320

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026