§ 1 KonsG – Die konsularischen Aufgaben im allgemeinen
Die Konsularbeamten (Berufskonsularbeamte oder Honorarkonsularbeamte) sind berufen,
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- bei der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Empfangsstaat, namentlich auf den Gebieten außenwirtschaftlicher und entwicklungspolitischer Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur und der Rechtspflege mitzuwirken,
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- Deutschen sowie inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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KonsGKonsulargesetz
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3. Abschnitt – Die Berufskonsularbeamten
- § 18 – Kreis der Berufskonsularbeamten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KonsG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026