§ 8 KCanG – Suchtprävention
- 1.
- errichtet eine digitale Plattform, auf der sie Informationen nutzerfreundlich und adressatengerecht bereitstellt zu
- a)
- der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis,
- b)
- Angeboten für Suchtprävention, Suchtberatung und Suchtbehandlung sowie
- c)
- diesem Gesetz,
- 2.
- entwickelt insbesondere ihr bestehendes Angebot an cannabisspezifischen Präventionsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche sowie für junge Erwachsene in Bezug auf den Konsum von Cannabis evidenzbasiert weiter und baut dieses aus,
- 3.
- baut ein strukturiertes, digitales zielgruppenspezifisches Beratungsangebot für Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis auf,
- 4.
- berät und informiert zielgruppenspezifisch Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis zu
- a)
- Suchtpräventionsmaßnahmen,
- b)
- der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie
- c)
- den Möglichkeiten einer weitergehenden wohnortnahen Beratung oder Hilfe und
- 5.
- stellt ein Weiterbildungsangebot für Suchtpräventionsfachkräfte zu Cannabis zur Verfügung.
(2) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt Anbauvereinigungen spätestens am 1. Juli 2024 die von ihnen nach § 21 Absatz 3 zur Verfügung zu stellenden Informationen und Hinweise in leicht verständlicher Sprache digital zum Herunterladen bereit.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
KCanGKonsumcannabisgesetz
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Kapitel 4 – Gemeinschaftlicher Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum · Abschnitt 3 – Kontrollierte Weitergabe und Sicherung von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen
- § 21 – Maßnahmen des Gesundheitsschutzes bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial, Verordnungsermächtigung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KCanG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 G v. 20.6.2024 I Nr. 207
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024