§ 19 KCanG – Kontrollierte Weitergabe von Cannabis
(1) Anbauvereinigungen dürfen nur das innerhalb ihres befriedeten Besitztums gemeinschaftlich angebaute Cannabis weitergeben. Die Weitergabe von Cannabis ist ausschließlich in Reinform als Marihuana oder Haschisch gestattet.
(2) Cannabis darf ausschließlich innerhalb des befriedeten Besitztums durch Mitglieder an Mitglieder der Anbauvereinigungen zum Zweck des Eigenkonsums bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit des weitergebenden und des entgegennehmenden Mitglieds weitergegeben werden. Anbauvereinigungen haben sicherzustellen, dass bei jeder Weitergabe von Cannabis eine strikte Kontrolle des Alters und der Mitgliedschaft durch Vorlage des Mitgliedsausweises in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis erfolgt.
(3) Anbauvereinigungen dürfen an jedes Mitglied, das das 21. Lebensjahr vollendet hat, höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm pro Kalendermonat zum Eigenkonsum weitergeben. An Heranwachsende dürfen Anbauvereinigungen höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 30 Gramm Cannabis pro Kalendermonat weitergeben. Das Cannabis, das an Heranwachsende weitergegeben wird, darf einen THC-Gehalt von 10 Prozent nicht überschreiten.
(4) Mitglieder dürfen Cannabis, das sie von den Anbauvereinigungen erhalten haben, nicht an Dritte weitergeben. Der Versand und die Lieferung von Cannabis sind verboten.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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KCanGKonsumcannabisgesetz
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Kapitel 4 – Gemeinschaftlicher Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum · Abschnitt 1 – Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen
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… Abschnitt 2 – Gemeinschaftlicher Eigenanbau in Anbauvereinigungen
- § 18 – Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch Anbauvereinigungen
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Kapitel 7 – Straf- und Bußgeldvorschriften, Rehabilitierungsmaßnahmen · Abschnitt 2 – Bußgeldvorschriften
- § 36 – Bußgeldvorschriften
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Kapitel 8 – Schlussvorschriften
- § 43 – Evaluation des Gesetzes
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KCanG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 G v. 20.6.2024 I Nr. 207
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024