§ 10 KCanG – Schutzmaßnahmen im privaten Raum

Cannabis und Vermehrungsmaterial sind am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KCanG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 G v. 20.6.2024 I Nr. 207

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024