§ 4c JVEG – Rechtsbehelfsbelehrung
Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form zu enthalten.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JVEG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026