§ 3 JVEG – Vorschuss
Auf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen einen Betrag von 1 000 Euro übersteigt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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JVEGJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
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VGGVerwertungsgesellschaftengesetz
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Teil 5 – Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung · Abschnitt 1 – Schiedsstelle · Unterabschnitt 3 – Kosten sowie Entschädigung und Vergütung Dritter
- § 123 – Entschädigung von Zeugen und Vergütung der Sachverständigen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JVEG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026