§ 22 JVEG – Entschädigung für Verdienstausfall

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JVEG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 8.12.2025 I Nr. 318

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026