§ 14 JVEG – Vereinbarung der Vergütung

Mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, kann die oberste Landesbehörde, für die Gerichte und Behörden des Bundes die oberste Bundesbehörde, oder eine von diesen bestimmte Stelle eine Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung treffen, deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JVEG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 8.12.2025 I Nr. 318

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026