§ 90 JGG – Jugendarrest
(1) Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewußtsein bringen, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Der Vollzug des Jugendarrestes soll erzieherisch gestaltet werden. Er soll dem Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben.
(2) Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizverwaltung vollzogen. Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort des Vollzugs.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
JGGJugendgerichtsgesetz
-
Zweiter Teil – Jugendliche · Drittes Hauptstück – Vollstreckung und Vollzug · Erster Abschnitt – Vollstreckung · Erster Unterabschnitt – Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
- § 85 – Abgabe und Übergang der Vollstreckung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JGG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427;
zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.2021 I 2099
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026