§ 74 JGG – Kosten und Auslagen
Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
JGGJugendgerichtsgesetz
-
Zweiter Teil – Jugendliche · Drittes Hauptstück – Vollstreckung und Vollzug · Zweiter Abschnitt – Vollzug
- § 92 – Rechtsbehelfe im Vollzug
-
… Fünftes Hauptstück – Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 – Verfahren gegen Jugendliche
-
Dritter Teil – Heranwachsende · Zweiter Abschnitt – Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 – Verfahren
-
-
OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
-
Zweiter Teil – Bußgeldverfahren · Zehnter Abschnitt – Kosten · I. – Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 105 – Kostenentscheidung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JGG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427;
zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.2021 I 2099
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026