§ 64 JGG – Bewährungsplan

§ 60 gilt sinngemäß. Der Jugendliche ist über die Bedeutung der Aussetzung, die Bewährungs- und Unterstellungszeit, die Weisungen und Auflagen sowie darüber zu belehren, daß er die Festsetzung einer Jugendstrafe zu erwarten habe, wenn er sich während der Bewährungszeit schlecht führe.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JGG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427;

zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.2021 I 2099

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026