§ 61a JGG – Frist und Zuständigkeit für die vorbehaltene Entscheidung
(1) Die vorbehaltene Entscheidung ergeht spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Das Gericht kann mit dem Vorbehalt eine kürzere Höchstfrist festsetzen. Aus besonderen Gründen und mit dem Einverständnis des Verurteilten kann die Frist nach Satz 1 oder 2 durch Beschluss auf höchstens neun Monate seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlängert werden.
(2) Zuständig für die vorbehaltene Entscheidung ist das Gericht, in dessen Urteil die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmalig geprüft werden konnten.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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JGGJugendgerichtsgesetz
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Zweiter Teil – Jugendliche · Zweites Hauptstück – Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren · Dritter Abschnitt – Jugendstrafverfahren · Vierter Unterabschnitt – Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
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… Drittes Hauptstück – Vollstreckung und Vollzug · Erster Abschnitt – Vollstreckung · Zweiter Unterabschnitt – Jugendarrest
- § 87 – Vollstreckung des Jugendarrestes
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… Dritter Unterabschnitt – Jugendstrafe
- § 89 – Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
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… Fünftes Hauptstück – Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 – Verfahren gegen Jugendliche
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JGG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427;
zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.2021 I 2099
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026