§ 50 JGG – Anwesenheit in der Hauptverhandlung
(1) Die Hauptverhandlung kann nur dann ohne den Angeklagten stattfinden, wenn dies im allgemeinen Verfahren zulässig wäre, besondere Gründe dafür vorliegen und die Jugendstaatsanwaltschaft zustimmt.
(2) Der Vorsitzende soll auch die Ladung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter anordnen. Die Vorschriften über die Ladung, die Folgen des Ausbleibens und die Entschädigung von Zeugen gelten entsprechend.
(3) Der Jugendgerichtshilfe sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung in angemessener Frist vor dem vorgesehenen Termin mitzuteilen. Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Ist kein Vertreter der Jugendgerichtshilfe anwesend, kann unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 7 Satz 1 ein schriftlicher Bericht der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung verlesen werden.
(4) Nimmt ein bestellter Bewährungshelfer an der Hauptverhandlung teil, so soll er zu der Entwicklung des Jugendlichen in der Bewährungszeit gehört werden. Satz 1 gilt für einen bestellten Betreuungshelfer und den Leiter eines sozialen Trainingskurses, an dem der Jugendliche teilnimmt, entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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JGGJugendgerichtsgesetz
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Zweiter Teil – Jugendliche · Zweites Hauptstück – Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren · Erster Abschnitt – Jugendgerichtsverfassung
- § 38 – Jugendgerichtshilfe
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… Dritter Abschnitt – Jugendstrafverfahren · Siebenter Unterabschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 70a – Unterrichtung des Jugendlichen
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… Achter Unterabschnitt – Vereinfachtes Jugendverfahren
- § 78 – Verfahren und Entscheidung
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… Fünftes Hauptstück – Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 – Verfahren gegen Jugendliche
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Dritter Teil – Heranwachsende · Zweiter Abschnitt – Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 – Verfahren
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SGB 8Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
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Drittes Kapitel – Andere Aufgaben der Jugendhilfe · Dritter Abschnitt – Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
- § 52 – Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JGG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427;
zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.2021 I 2099
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026