§ 44 JGG – Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe

Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JGG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427;

zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.2021 I 2099

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026