§ 25 JGG – Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers
Der Bewährungshelfer wird vom Richter bestellt. Der Richter kann ihm für seine Tätigkeit nach § 24 Abs. 3 Anweisungen erteilen. Der Bewährungshelfer berichtet über die Lebensführung des Jugendlichen in Zeitabständen, die der Richter bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten teilt er dem Richter mit.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
JGGJugendgerichtsgesetz
-
Zweiter Teil – Jugendliche · Erstes Hauptstück – Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen · Sechster Abschnitt – Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
- § 29 – Bewährungshilfe
-
… Zweites Hauptstück – Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren · Dritter Abschnitt – Jugendstrafverfahren · Vierter Unterabschnitt – Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
- § 61b – Weitere Entscheidungen bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
-
Vierter Teil – Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a – Anwendung des Jugendstrafrechts
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JGG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427;
zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.2021 I 2099
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026