§ 116 JGG – Zeitlicher Geltungsbereich

Das Gesetz wird auch auf Verfehlungen angewendet, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JGG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427;

zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.2021 I 2099

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026