§ 101 JGG – Widerruf
Wird der Verurteilte, dessen Strafmakel als beseitigt erklärt worden ist, vor der Tilgung des Vermerks wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens erneut zu Freiheitsstrafe verurteilt, so widerruft der Richter in dem Urteil oder nachträglich durch Beschluß die Beseitigung des Strafmakels. In besonderen Fällen kann er von dem Widerruf absehen.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
JGGJugendgerichtsgesetz
-
Dritter Teil – Heranwachsende · Dritter Abschnitt – Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
- § 111 – Beseitigung des Strafmakels
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JGG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427;
zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.2021 I 2099
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026