§ 45 JArbSchG – Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte

(1) Die Ärzte, die Untersuchungen nach diesem Abschnitt vorgenommen haben, müssen, wenn der Personensorgeberechtigte und der Jugendliche damit einverstanden sind,
1.
dem staatlichen Gewerbearzt,
2.
dem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt nachuntersucht,
auf Verlangen die Aufzeichnungen über die Untersuchungsbefunde zur Einsicht aushändigen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann der Amtsarzt des Gesundheitsamts einem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt untersucht, Einsicht in andere in seiner Dienststelle vorhandene Unterlagen über Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen gewähren.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JArbSchG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026