§ 43 JArbSchG – Freistellung für Untersuchungen
Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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JArbSchGJugendarbeitsschutzgesetz
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Fünfter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 59 – Bußgeldvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JArbSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026